Im Unterschied zu Ihrem Austritt bei den staatlichen Stellen, ist der Eintritt in die evangelische Kirche nicht mit einer Gebühr verbunden.
Befinden Sie sich zum Zeitpunkt Ihres Wiedereintritts jedoch in einem lohnsteuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so wird – rückwirkend zum Ersten des Monats, in dem Ihr Wiedereintritt stattfand – wieder Kirchensteuer fällig.